Gemeinnuetzigkeit

Die Andreas Willert Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten, gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO und gehört zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

Die Stiftung fördert den im Folgenden als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke:

  • Förderung der Jugendhilfe (Abschn. A Nr. (n) 2 der Anlage 1 zu  § 48 Abs. 2 EStDV

Sie wurde am 1.1.2008 als gemeinnützig anerkannt und ist berechtigt über Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen  auszustellen.